AGB
§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs)
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und FloWiehe gelten ausschließlich diese AGBs. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von FloWiehe ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen Agbs abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss)
Sämtliche Angebote von FloWiehe sind freibleibend. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von FloWiehe als angenommen, sofern FloWiehe nicht – etwa durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages – zu erkennen gibt, das FloWiehe den Auftrag annimmt.
§ 3 Leistung und Honorar
FloWiehe erbringt seine Leistungen entsprechend dem vereinbarten Vertragsinhalt. FloWiehe kann zur Erfüllung der vereinbarten Leistung Dritte einschalten. Alle Leistungen von FloWiehe, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von FloWiehe. Alle, der von FloWiehe erwachsenen Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. Botengänge, aussergewöhnliche Versandkosten oder Reisen), sind vom Kunden zu ersetzen. Anfallende Portokosten werden von uns als Portopauschale angefordert und müssen spätestens drei Tage vor dem Postauflieferungstermin einem unserer Konten unter Angabe des Verwendungszweckes unwiderruflich gutgeschrieben sein. Vor Zahlungseingang sind wir zur Postauflieferung nicht verpflichtet
Effektiv anfallende Gebühren, ggf. auch Nachforderungen der Post wegen Gewichtsüberschreitungen, werden nach Auftragsbeendigung in einer Porto-Endabrechnung mit der Porto-Pauschale verrechnet. Aufgrund der Tatsache, das wir ein Dienstleistungsunternehmen sind und wir dadurch nur im Namen und Auftrag unseres Kunden handeln, werden alle Portokosten durch uns netto ohne MwSt. weiterbelastet, es sei denn, dass die Deutsche Post auf eine ihrer Dienstleistungen MwSt. erhebt. Kostenvoranschläge dvon FloWieh sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von FloWiehe schriftlich veranschlagt worden sind, um mehr als 20 % überstiegen werden, wird FloWiehe den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Honorare werden für sämtliche Maßnahmen individuell vereinbart und nach den jeweiligen Einzelleistungen aufgeschlüsselt. Sämtliche Preisangaben gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Honorar ist nach Fertigstellung der jeweiligen Maßnahme, spätestens jedoch nach Auslieferung bzw. Veröffentlichung fällig. Nach vollständiger Leistungserbringung erstellt FloWiehe eine Endabrechnung, in der die jeweiligen Maßnahmen und erbrachten Einzelleistungen detailliert abgerechnet werden. Rechnungen der Agentur sind innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Rechnung zahlbar. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als vereinbart. Gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum vonFloWiehe und darf solange nur mit Einverständnis von FloWiehe weiterveräussert, verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Alle Forderungen des Vertragspartners aus einer Weiterveräusserung werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung an FloWiehe abgetreten. Gegen Ansprüche der Agentur kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus dem konkreten Vertragsverhältnis zu.
§ 5 Termine
Terminvereinbarungen werden von FloWiehe mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Bedarf es zur Leistungserbringung einer Mitwirkung des Kunden, so beginnt die Pflicht zur Leistungserbringung nicht, bevor der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Die Leistungspflicht ruht, solange sich der Kunde ihr gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis in Verzug befindet. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an FloWiehe. Außergewöhnliche, unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden, Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei Drittunternehmen eintreten und sonstige Verzögerungen bei Auftragsnehmern von FloWiehe – entbinden Flowiehe jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
§ 6 Eigentumsrecht und Urheberschutz
Jeder an FloWiehe erteilte Auftrag, der Gestaltungsaufgaben (auch sprachlicher Natur, z. B. für Slogans, Produktnamen etc.) enthält, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Alle Leistungen von FloWiehe, einschließlich jener aus Präsentation (z. B. Anregung, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von FloWiehe und können von FloWiehe jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und in vereinbarten Nutzungsumfang. Ihm werden die urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse übertragen. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit FloWiehe darf der Kunde die Leistungen nur selbst, für die Ausführung des konkreten Vertrages, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Vertrages verwenden. Für die Nutzung von Leistungen von FloWiehe, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist unabhängig davon – ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von FloWiehe ist erforderlich. Dafür steht FloWiehe und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu, angemessenen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltenen Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5% des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahltes Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln nach Ablauf des Vertrages, für welche konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist, unabhängig davon, ob diese Leistungen urheber-rechtlich geschützt sind, ebenfalls die Zustimmung erforderlich. FloWiehe kann einen Teil der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Vergütung berechnen. Diese beträgt im ersten Jahr nach Vertragsende im Regelfall 100%, im zweiten bzw. dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages 50% bzw. 25% der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu entrichten. Die Entwürfe, Reinzeichnungen und andere Leistungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von der Agentur weder im Original noch bei Reproduktionen verändert werden. Nachahmungen – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt FloWiehe, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Vergütung zu verlangen. Die Agentur wird die auf Grund des betreffenden Vertrages erbrachten Leistungen nicht in gleicher Weise für andere Kunden verwenden. Vorschläge des Auftragsgebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
§ 7 Mitwirkungspflicht des Kunden
Um die bestmögliche Verwirklichung seiner Wünsche zu ermöglichen, hat der Kunde bei der Leistungserbringung mitzuwirken. Der Kunde muss sein Anforderungsprofil bezüglich der zu erstellenden Unterlagen bzw. der vorzunehmenden Maßnahmen so genau wie möglich beschreiben, damit FloWiehe in die Lage versetzt wird, Zielrichtung und Inhalt der vereinbarten Maßnahmen bestmöglich zu erschließen.
§ 8 Gewährleistung und Haftung
FloWiehe gewährleistet, dass die Unterlagen entsprechend dem jeweils vereinbarten Vertragsinhalt sorgfältig erstellt wird. Entsprechen die von FloWiehe gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen nicht den vertraglichen Vereinbarungen, so hat der Kunde dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen, ab Erhalt der Ware oder Leistungen, schriftlich unter Angabe der gerügten Mängel mitzuteilen. Mängel und sonstige Abweichungen, die der Kunde nicht fristgerecht anzeigt, gelten als genehmigt. Hat der Kunde rechtzeitig und berechtigterweise Mängel oder sonstige Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen gerügt, steht dem Kunden nun das Recht auf Verbesserung der Leistung durch FloWiehe zu. Für das Recht auf Nachbesserung hat der Kunde FloWiehe schriftlich eine angemessene Frist zu setzen. Die Frist muss mindestens 15 Arbeitstage umfassen, Arbeitstage sind dabei alle Werktage mit Ausnahme der Samstage, im Einzelfall kann eine längere Frist erforderlich sein. Nach Ablauf dieser Frist darf der Kunde nur dann die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn er FloWiehe dies bereits bei Fristsetzung schriftlich angedroht hat. Sämtliche Rechte des Kunden wegen des Mangels oder einer sonstigen Abweichung der Leistungen von den vertraglichen Vereinbarungen verjähren innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Ware bzw. Leistung. FloWiehe haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht seine Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Die Agentur haftet selbst nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sollen bei FloWiehe lagernde Unterlagen und anderes Eigentum des Auftragsgebers gegen Feuer, Wasser, Diebstahl oder gegen jede andere Gefahr versichert werden, so hat das der Kunde zu besorgen. Wird bei FloWiehe eine Dienstleistung erworben, so haftet FloWiehe in keinem Fall für folgende Unfälle oder derartiges bei Anwendung der erworbenen Ware.
§ 9 Geheimhaltung
Beide Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung über sämtliche in Ausführung des betreffenden Vertrages zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen. Insbesondere dürfen derartige Unterlagen und Informationen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine Ausnahme gilt lediglich bei Einschaltung von Drittfirmen durch FloWiehe zur Erfüllung des Vertrages. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des betreffenden Vertrages. Vorbehaltlich der in diesem Vertrag niedergelegten Bestimmungen wird jeder Vertragspartner die ihm vom anderen Vertragspartner übermittelten Informationen (nebst Unterlagen, Muster u.s.w.) als ihm anvertraute Betriebs-Geheimnisse behandeln, nur im Rahmen des Vertragszweckes verwenden und Dritten nicht zugänglich machen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Informationen der Öffentlichkeit vor dem Empfang zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach dem Empfang öffentlich wurden, ohne dass der Informationsempfänger hierfür verantwortlich war, oder dem Informationsempfänger zu einem beliebeigen Zeitpunkt von einem nach bester Kenntnis des Informationsempfängers dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind, oder dem Informationsempfängers vor Empfang bekannt waren oder von ihm unabhängig entwickelt werden, oder einem Dritten von FloWiehe zur Erfüllung seiner Leistungen gemäß § 3 zur Verfügung gestellt werden und FloWiehe den Dritten zur Vertraulichkeit gemäß der vorliegenden Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichtet, oder aufgrund einer bestand- bzw. rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind. Bei Bekanntwerden eines solchen Grundes hat der Informationsempfänger den Informationsgeber darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Beweislast für das Vorliegen eines der vorgenannten Ausnahmetatbestände trägt der jeweilige Informationsempfänger. Die Vertragspartner werden bei der Geheimhaltung der Informationen die gleiche Sorgfalt anwenden, wie hinsichtlich ihrer eigenen Betriebsgeheimnisse.
§ 10 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und FloWiehe ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen FloWiehe und dem Kunden ergebenen Streitigkeiten ist Detmold.
§ 11 Salvatorische Klausel
Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGBs berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossener Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
Detmold, den 27.04.2021
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