AGB


§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGBs)

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und FloWiehe gelten aus­schließlich diese AGBs. Sie gelten als ver­einbart, wenn ihnen nicht umgehend wi­dersprochen wird. Entgegenstehende Ge­schäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von FloWiehe ausdrücklich und schriftlich aner­kannt werden. Von diesen Agbs abwei­chende oder diese ergänzende Vereinba­rungen bedürfen der Schriftform.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss)

Sämtliche Angebote von FloWiehe sind frei­bleibend. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von FloWiehe als angenommen, sofern FloWiehe nicht – etwa durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages – zu erkennen gibt, das FloWiehe den Auftrag annimmt.


§ 3 Leistung und Honorar

FloWiehe erbringt seine Leistungen ent­sprechend dem vereinbarten Vertragsin­halt. FloWiehe kann zur Erfüllung der vereinbar­ten Leistung Dritte einschalten. Alle Leistungen von FloWiehe, die nicht ausdrücklich durch das verein­barte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von FloWiehe. Alle, der von FloWiehe erwachsenen Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hi­nausgehen (z.B. Botengänge, aussergewöhnliche Versandkosten oder Reisen), sind vom Kunden zu ersetzen. Anfallende Portokosten werden von uns als Portopau­schale angefordert und müssen spätestens drei Tage vor dem Postauflieferungstermin einem unserer Konten unter Angabe des Verwendungszweckes unwiderruflich gut­geschrieben sein. Vor Zahlungseingang sind wir zur Postauflieferung nicht verpflichtet

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Effektiv anfallende Gebühren, ggf. auch Nachforderungen der Post wegen Ge­wichtsüberschreitungen, werden nach Auftragsbeendigung in einer Porto-Endab­rechnung mit der Porto-Pauschale verrech­net. Aufgrund der Tatsache, das wir ein Dienstleistungsunternehmen sind und wir dadurch nur im Namen und Auftrag unse­res Kunden handeln, werden alle Porto­kosten durch uns netto ohne MwSt. weiter­belastet, es sei denn, dass die Deutsche Post auf eine ihrer Dienstleistungen MwSt. erhebt. Kostenvoranschläge dvon FloWieh  sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von FloWiehe schriftlich veranschlagt worden sind, um mehr als 20 % überstiegen werden, wird FloWiehe den Kunden auf die höheren Kosten hin­weisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen schriftlich wider­spricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.


§ 4 Zahlungsbedingungen

Honorare werden für sämtliche Maßnah­men individuell vereinbart und nach den jeweiligen Einzelleistungen aufgeschlüs­selt. Sämtliche Preisangaben gelten zuzüg­lich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Honorar ist nach Fertigstellung der jewei­ligen Maßnahme, spätestens jedoch nach Auslieferung bzw. Veröffentlichung fällig. Nach voll­stän­diger Leistungserbringung erstellt FloWiehe eine Endabrechnung, in der die jeweiligen Maßnahmen und erbrachten Einzelleistungen detailliert abgerechnet werden. Rechnungen der Agentur sind innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Rechnung zahlbar. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut­schen Bundesbank als vereinbart. Gelie­ferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtli­cher Forderungen aus der Geschäftsver­bindung im Eigentum vonFloWiehe und darf solange nur mit Einverständnis von FloWiehe weiterveräussert, verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Alle Forderungen des Vertragspartners aus ei­ner Weiterveräusserung werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderun­gen aus der Geschäftsverbindung an FloWiehe abgetreten. Gegen Ansprüche der Agentur kann der Kunde nur mit unbe­strittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbe­haltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus dem konkreten Ver­tragsverhältnis zu.


§ 5 Termine

Terminvereinbarungen werden von FloWiehe mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixge­schäfte bedürfen einer besonderen Verein­barung. Bedarf es zur Leistungserbringung einer Mitwirkung des Kunden, so beginnt die Pflicht zur Leistungserbringung nicht, bevor der Kunde seine Mitwirkungs­pflichten erfüllt hat. Die Leistungspflicht ruht, solange sich der Kunde ihr gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrags­verhältnis in Verzug befindet. Die Nicht­einhaltung der Termine berechtigt den Kunden erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er eine Nachfrist von mindes­tens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahn­schreibens an FloWiehe. Außergewöhn­liche, unabwendbare oder unvorherseh­bare Ereignisse – insbesondere Krieg, kriegs­ähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden, Transportbehinderungen, Betriebsstörun­gen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei Drittunternehmen eintreten und sons­tige Verzögerungen bei Auftragsneh­mern von FloWiehe – entbinden Flowiehe je­denfalls von der Einhaltung des verein­barten Liefertermins.


§ 6 Eigentumsrecht und Urheberschutz

Jeder an FloWiehe erteilte Auftrag, der Gestaltungsaufgaben (auch sprachlicher Natur, z. B. für Slogans, Produktnamen etc.) enthält, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs­rechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht er­reicht ist. Alle Leistungen von FloWiehe, einschließlich jener aus Präsentation (z. B. Anregung, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile dar­aus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Ei­gentum von FloWiehe und können von FloWiehe jederzeit – insbesondere bei Be­endigung des Agenturvertrages – zurück­verlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und in verein­barten Nutzungsumfang. Ihm werden die urheberrechtlichen und sonstigen Befug­nisse übertragen. Ohne gegenteilige Ver­einbarung mit FloWiehe darf der Kunde die Leistungen nur selbst, für die Ausführung des konkreten Vertrages, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Vertrages verwen­den. Für die Nutzung von Leistungen von FloWiehe, die über den ursprünglich verein­barten Zweck und Nutzungsumfang hi­nausgeht, ist unabhängig davon – ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von FloWiehe ist erforderlich. Dafür steht FloWiehe und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu, angemessenen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltenen Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5% des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentli­chung der Werbemittel beauftragten Drit­ten gezahltes Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln nach Ablauf des Vertrages, für welche konzep­tionelle oder gestalterische Vorlagen erar­beitet hat, ist, unabhängig davon, ob diese Leistungen urheber-rechtlich geschützt sind, ebenfalls die Zustimmung erforderlich. FloWiehe kann einen Teil der im abgelaufenen Vertrag verein­barten Vergütung berechnen. Diese beträgt im ersten Jahr nach Vertragsende im Regelfall 100%, im zweiten bzw. drit­ten Jahr nach Ablauf des Vertrages 50% bzw. 25% der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten Jahr nach Ver­tragsende ist keine Vergütung mehr zu entrichten. Die Entwürfe, Reinzeich­nungen und andere Leistungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von der Agentur weder im Original noch bei Reproduktionen verändert werden. Nachahmungen – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Be­stimmung berechtigt FloWiehe, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Ver­gütung zu verlangen. Die Agentur wird die auf Grund des betreffenden Vertrages er­brachten Leistungen nicht in gleicher Weise für andere Kunden verwenden. Vorschläge des Auftragsgebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Ein­fluss auf die Höhe der Vergütung. Sie be­gründen kein Miturheberrecht.


§ 7 Mitwirkungspflicht des Kunden

Um die bestmögliche Verwirklichung sei­ner Wünsche zu ermöglichen, hat der Kunde bei der Leistungserbringung mit­zuwirken. Der Kunde muss sein Anforde­rungsprofil bezüglich der zu erstellenden Unterlagen bzw. der vorzunehmenden Maßnahmen so genau wie möglich be­schreiben, damit FloWiehe in die Lage versetzt wird, Zielrichtung und Inhalt der vereinbarten Maßnahmen bestmöglich zu erschließen.


§ 8 Gewährleistung und Haftung

FloWiehe gewährleistet, dass die Un­terlagen entsprechend dem jeweils verein­barten Vertragsinhalt sorgfältig erstellt wird. Entsprechen die von FloWiehe gelieferten Waren oder erbrachten Dienst­leistungen nicht den vertraglichen Verein­barungen, so hat der Kunde dies unverzüg­lich, spätestens jedoch innerhalb von sie­ben Tagen, ab Erhalt der Ware oder Leis­tungen, schriftlich unter Angabe der ge­rügten Mängel mitzuteilen. Mängel und sonstige Abweichungen, die der Kunde nicht fristgerecht anzeigt, gelten als ge­nehmigt. Hat der Kunde rechtzeitig und berechtigterweise Mängel oder sonstige Abweichungen von den vertraglichen Ver­einbarungen gerügt, steht dem Kunden nun das Recht auf Verbesserung der Leistung durch FloWiehe zu. Für das Recht auf Nachbesserung hat der Kunde FloWiehe schriftlich eine angemessene Frist zu set­zen. Die Frist muss mindestens 15 Ar­beitstage umfassen, Arbeitstage sind dabei alle Werktage mit Ausnahme der Sams­tage, im Einzelfall kann eine längere Frist erforderlich sein. Nach Ablauf dieser Frist darf der Kunde nur dann die Vergü­tung angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn er FloWiehe dies bereits bei Fristsetzung schriftlich angedroht hat. Sämtliche Rechte des Kun­den wegen des Mangels oder einer sonsti­gen Abweichung der Leistungen von den vertraglichen Vereinbarungen verjähren innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Ware bzw. Leistung. FloWiehe haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht seine Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Die Agentur haftet selbst nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sol­len bei FloWiehe lagernde Unterlagen und anderes Eigentum des Auftragsgebers ge­gen Feuer, Wasser, Diebstahl oder gegen jede andere Gefahr versichert werden, so hat das der Kunde zu besorgen. Wird bei FloWiehe eine Dienstleistung erworben, so haftet FloWiehe in keinem Fall für folgende Unfälle oder derartiges bei Anwendung der erworbenen Ware.


§ 9 Geheimhaltung

Beide Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung über sämtliche in Ausfüh­rung des betreffenden Vertrages zugäng­lich gemachten Unterlagen und Informati­onen. Insbesondere dürfen derartige Un­terlagen und Informationen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine Aus­nahme gilt lediglich bei Einschaltung von Drittfirmen durch FloWiehe zur Erfüllung des Vertrages. Diese Verpflich­tungen gelten auch nach Beendigung des betreffenden Vertrages. Vorbehaltlich der in diesem Vertrag niedergelegten Bestim­mungen wird jeder Vertragspartner die ihm vom anderen Vertragspartner übermittelten Informationen (nebst Unterlagen, Muster u.s.w.) als ihm anvertraute Betriebs-Ge­heimnisse behandeln, nur im Rahmen des Vertragszweckes verwenden und Dritten nicht zugänglich machen. Diese Ver­pflichtung besteht nicht, wenn die Infor­mationen der Öffentlichkeit vor dem Emp­fang zugänglich waren oder der Öffent­lichkeit nach dem Empfang öffentlich wurden, ohne dass der Informationsemp­fänger hierfür verantwortlich war, oder dem Informationsempfänger zu einem be­liebeigen Zeitpunkt von einem nach bester Kenntnis des Informationsempfän­gers dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind, oder dem Informati­onsempfängers vor Empfang bekannt wa­ren oder von ihm unabhängig entwickelt werden, oder einem Dritten von FloWiehe zur Erfüllung seiner Leistungen gemäß § 3 zur Verfügung gestellt werden und FloWiehe den Dritten zur Vertraulichkeit ge­mäß der vorliegenden Vertraulichkeitsver­einbarung verpflichtet, oder aufgrund einer bestand- bzw. rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind. Bei Bekanntwerden eines solchen Grundes hat der In­formationsempfänger den Informationsgeber darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Beweislast für das Vorliegen eines der vorgenannten Ausnahmetatbe­stände trägt der jeweilige Informations­empfänger. Die Vertragspartner werden bei der Geheimhaltung der Informationen die gleiche Sorgfalt anwenden, wie hin­sichtlich ihrer eigenen Betriebsgeheim­nisse.


§ 10 Anzuwendendes Recht, Erfüllungs­ort und Gerichtsstand

Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und FloWiehe ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Erfüllungs­ort und Gerichtsstand für alle sich mittel­bar oder unmittelbar zwischen FloWiehe und dem Kunden ergebenen Streitigkeiten ist Detmold.


§ 11 Salvatorische Klausel

Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGBs berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossener Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu erset­zen.


Detmold, den 27.04.2021